Welche LED-Leuchte
darf ans Fahrzeug?
Warnen, arbeiten oder die Fahrbahn ausleuchten: Der Verwendungszweck bestimmt, welche Anforderungen zu prüfen sind.
Fünf Fälle, die Sie unterscheiden sollten.
| Lichtart | Worauf kommt es an? | Grundlage |
|---|---|---|
| Gelbe Rundumkennleuchte / gelber Warnblitzer | Bei Motorwagen sind gelbe Gefahrenlichter bewilligungs- und eintragungspflichtig. Fahrzeugzweck, Leuchte und Anbau sind getrennt zu prüfen. Die technischen Anforderungen richten sich nach UNECE R65. | VTS Art. 78 Abs. 3; Art. 110 Abs. 3 Bst. b ↗ |
| Arbeitsscheinwerfer | Arbeitslichter sind für die in der VTS genannten Einsätze vorgesehen. Sie dürfen nicht blenden und müssen auf Fahrzeug und erforderlichen Arbeitsbereich begrenzt bleiben. Bei fehlender Sicht auf das eingeschaltete Licht ist eine Kontrolllampe nötig. | VTS Art. 78 Abs. 5; Art. 110 Abs. 1 Bst. i ↗ |
| Zusätzliches Fernlicht / LED-Lightbar | Eine Arbeitsleuchte ist kein Fernscheinwerfer. Für Fahrlicht sind Funktion, Genehmigung, Anzahl, Anordnung und Schaltung des konkreten Fahrzeugaufbaus zu prüfen. | VTS Art. 73, 74, 109 und 110 ↗ |
| Innen- und Laderaumlicht | Innenbeleuchtung darf nicht störend nach aussen wirken. Für Einstiegslicht gibt es eine eigene Regelung. | VTS Art. 110 Abs. 1 Bst. e und j ↗ |
| Blaues Blinklicht | Blaulicht ist besonderen Einsatzfahrzeugen vorbehalten und benötigt eine Bewilligung mit Eintrag. | VTS Art. 110 Abs. 3 Bst. a ↗ |
Abnehmbar bedeutet nicht bewilligungsfrei: Die ASTRA-Weisungen lassen demontierbare gelbe Gefahrenlichter zu; Befestigung, Sichtbarkeit und Kontrollanzeige bleiben zu beachten. Eine Magnetleuchte ist deshalb kein allgemeiner Freipass.
Die ASTRA-Weisungen nennen unter anderem Winterdienst, bestimmte Pannendienst- und Abschleppfahrzeuge sowie besondere Arbeiten im Fahrbahnbereich. Normale Transportfahrten begründen für sich allein keine Bewilligung.
R65 und R10 beantworten verschiedene Fragen.
Besondere Warnleuchten
Technische Grundlage für die entsprechende Warnlichtfunktion. Prüfen Sie die Unterlagen zur konkreten Leuchte und zur verwendeten Farbe beziehungsweise Betriebsart.
Elektromagnetische Verträglichkeit
Betrifft die elektromagnetische Verträglichkeit. Eine Angabe zu R10 ist keine Genehmigung der Warn- oder Fernlichtfunktion.
Aus einer einzelnen Prüfkennzeichnung lässt sich keine pauschale Freigabe für jedes Fahrzeug und jeden Einbau ableiten. Leuchtenfunktion, Fahrzeugausrüstung und Verwendung müssen zusammenpassen.
Eine Lightbar braucht mehr als ein E-Zeichen.
Genehmigung und Anordnung
Für Motorwagen nennt VTS Art. 110 Abs. 1 Bst. a zwei zusätzliche Fernlichter. Fahrzeugklasse, vorhandene Lichter und besondere Ausnahmen sind mitzuprüfen. Zusammengehörende Leuchten müssen nach Art. 73 grundsätzlich symmetrisch, gleich hoch und in gleicher Ausführung angebracht sein.
Eine Leiste kann mehrere genehmigte Lichtfunktionen oder Einheiten enthalten. Ob sie zwei Fernlichter ersetzt, ergibt sich aus der Genehmigung und dem vorgeschriebenen Einbau – nicht allein aus der Werbeaussage «Doppel-E».
Schaltung und Sicht
Zusatzfernlicht muss mit der vorgeschriebenen Fernlichtbedienung und Abblendfunktion zusammenarbeiten. Ein separater Schalter darf keine unzulässige Verwendung als unabhängiges Fahrlicht ermöglichen. Bestehende Lichtfunktionen und deren Kontrollanzeige sind zu berücksichtigen.
Montageposition, Reflexionen an Motorhaube oder Anbauteilen und freie Sicht mitprüfen. Eine Dachmontage ist nicht allein durch eine Produktgenehmigung geklärt.
Grundlagen: VTS Art. 72a, 73, 74, 109/110 und Anhang 10; UNECE R48, Ziff. 6.1.9. Die Anzahl und Schaltung sind fahrzeugbezogen zu beurteilen.
Arbeitslicht für die passende Aufgabe.
Nach VTS Art. 110 Abs. 1 Bst. i kommen Arbeitslichter insbesondere für folgende Motorwagen und Einsätze infrage:
Einsatz und Pannendienst
Fahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, Zoll und Sanität sowie Fahrzeuge für den Pannendienst.
Arbeit und Wechselaufbau
Fahrzeuge für Tätigkeiten, die Arbeitslicht erfordern, sowie Fahrzeuge mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus.
Anhänger ankuppeln
Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers. Die Erlaubnis bezieht sich auf diese Aufgabe.
Die Aufgabe begrenzt den Einsatz: Ausgeleuchtet werden dürfen das Fahrzeug und der erforderliche Arbeitsbereich, ohne andere zu blenden. Ist das eingeschaltete Licht für den Fahrer nicht leicht sichtbar, ist eine Kontrolllampe erforderlich (VTS Art. 78 Abs. 5). Die Verwendung ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit das Arbeitslicht unerlässlich macht (VRV Art. 32 Abs. 2).
Unsere Empfehlung für die Bedienung: Arbeitslicht eindeutig beschriften und getrennt von Fahrlicht bedienen. Schalter, Kontrollanzeige und gegebenenfalls eine geeignete Verriegelung so planen, dass das Licht nicht versehentlich eingeschaltet bleibt.
Rückfahrlicht ist kein frei schaltbares Arbeitslicht.
| Ihre Aufgabe | Passende Prüfung | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Beim Rückwärtsfahren besser sehen | Genehmigte Rückfahrfunktion, Anzahl, Fahrzeuglänge, Anbauhöhe und Schaltung prüfen. VTS Art. 77 verlangt insbesondere das Erlöschen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung. | Eine beliebige Arbeitsleuchte an den Rückwärtsgang anschliessen und damit als Rückfahrlicht betrachten. |
| Den Anhänger an- oder abkuppeln | Arbeitslicht im Rahmen von Art. 110 Abs. 1 Bst. i Ziff. 5; bewilligte Anhängelast und erforderlichen Arbeitsbereich berücksichtigen. | Die Erlaubnis zum Kuppeln als Freigabe für dauerhafte Heckbeleuchtung verstehen. |
| Rund um einen Aufbau arbeiten | Vorgesehene Tätigkeit, zulässige Arbeitslichtausrüstung und blendfreie Ausrichtung klären. | Arbeitsbereich, Fahrbahn und gesamte Umgebung ohne Abgrenzung ausleuchten. |
Anzahl und Montagehöhe lassen sich nicht für jedes Fahrzeug mit derselben Faustregel beantworten. VTS Art. 110 Abs. 2 Bst. f sowie Anhang 10 enthalten fahrzeugabhängige Bestimmungen und Ausnahmen. Fahrzeugklasse und Länge deshalb immer mit angeben.
Welche Prüfung sagt was aus?
| Angabe | Bedeutung für Ihre Auswahl |
|---|---|
| E-Prüfzeichen und Länderzahl | Die Länderzahl bezeichnet den Genehmigungsstaat. Zusätzlich sind Reglement, Funktionskennzeichnung und Genehmigungsunterlagen entscheidend. «E-geprüft» allein erklärt den zulässigen Einsatz nicht. |
| UNECE R10 | Elektromagnetische Verträglichkeit. Kein Ersatz für eine Genehmigung als Fernlicht, Rückfahrlicht oder Warnlicht. Auch ein CAN-Bus-Adapter erzeugt keine Lichtgenehmigung. |
| UNECE R65 | Besondere Warnleuchten. Fahrzeugbewilligung, zugelassene Farbe/Betriebsart und vorgeschriebene Sichtbarkeit separat prüfen. |
| UNECE R48 | Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen am Fahrzeug. Keine pauschale Produktfreigabe für jede Montageposition. |
| UNECE R149 / ältere Funktionsreglemente | Lichtfunktionen zur Fahrbahnausleuchtung. Ältere Genehmigungen können etwa R112 oder R113 nennen. Gültigkeit, Funktion und Übergangsbestimmungen des konkreten Produkts prüfen. |
| UNECE R23 / Rückfahrfunktion | Bezieht sich auf die entsprechende Rückfahrlichtfunktion. Die aktuelle Genehmigung kann auch unter einem zusammengefassten Reglement vorliegen. |
| UNECE R119 | Betrifft Abbiegeleuchten. Es ist keine allgemeine Genehmigung für Arbeitsscheinwerfer. |
| IP-Schutzart / CE / «Offroad» | Eine Schutzart oder CE-Angabe ersetzt keine fahrzeugbezogene Lichtgenehmigung. Auch «Offroad» beschreibt keine allgemeine Erlaubnis, eine unzulässige Leuchte auf öffentlichen Strassen angebaut mitzuführen. |
Lumen, Lux und Lichtbild zusammen betrachten.
Lumen
Beschreibt den Lichtstrom der Leuchte. Eine grosse Zahl sagt noch nicht, wie hell der gewünschte Arbeitsbereich oder die Fahrbahn tatsächlich wird.
Lux
Beschreibt das Licht auf einer Fläche. Vergleiche sind nur mit gleicher Messentfernung und nachvollziehbarem Lichtbild sinnvoll.
Lichtverteilung
Breites Licht hilft im Nahbereich, gebündeltes Licht in der Entfernung. Für Kamera, Montageplatz oder Rangierbereich sind Blendung und Reflexionen oft entscheidender als die maximale Lumenangabe.
2000 Lumen richtig einordnen: Die VTS-Regel zu Verstelleinrichtung und Scheinwerferreinigung in Art. 74 Abs. 4 bezieht sich auf die dort genannten Abblendlichter und enthält Ausnahmen. Sie darf nicht pauschal auf jede LED-Arbeitsleuchte oder jede Zusatzfernlichtleiste übertragen werden.
Mechanik und Elektrik gemeinsam planen.
Befestigung und Ausrichtung
- Stabiler Montagepunkt, Vibrationen und zulässige Belastung des Trägers.
- Freie Sicht, Kühlung und Abstand zu beweglichen oder heissen Teilen.
- Keine verdeckten Pflichtleuchten, Kennzeichen oder vorgeschriebenen Sichtbereiche.
- Wasserablauf, Kabeldurchführungen und Abdichtung nach Herstelleranleitung.
Versorgung und Bedienung
- Passende Bordspannung und zulässigen Spannungsbereich der Leuchte prüfen.
- Leitungsquerschnitt, Leitungslänge, Einschaltstrom und Absicherung gemeinsam auslegen.
- Relais oder geeigneten Ausgang verwenden, wenn Schalter beziehungsweise Fahrzeugsteuerung die Last nicht tragen können.
- CAN-Bus, Diagnose und gegebenenfalls Störungen von Funk oder Radio berücksichtigen.
Rechenbeispiel zur Orientierung: Eine Leuchte mit 72 W benötigt rechnerisch bei 12 V etwa 6 A, bei 24 V etwa 3 A. Reale Betriebsströme und Einschaltspitzen ergeben sich aus dem Datenblatt. Daraus folgt noch keine geeignete Sicherungsgrösse: Die Sicherung muss insbesondere zur Leitung und Installation passen.
Drei Anwendungen aus dem Fahrzeugalltag.
Pickup mit Anhänger
Wunsch: Die Kupplung bei Dunkelheit sehen.
Ansatz: Bewilligte Anhängelast prüfen, erforderlichen Kupplungsbereich ausleuchten, Bedienung und gegebenenfalls Kontrolllampe vorsehen. Rückwärtsfahren als getrennte Lichtfunktion behandeln.
Transporter mit Dachträger
Wunsch: Mehr Licht bei Nachtfahrten.
Ansatz: Genehmigtes Zusatzfernlicht auswählen und vorhandene Scheinwerfer, Anzahl, Montageposition, Lichtstärke und Kopplung mit der Fernlichtbedienung prüfen. Eine Arbeitsleuchte erfüllt diese Aufgabe rechtlich nicht automatisch.
Service- oder Winterdienstfahrzeug
Wunsch: Warnen und gleichzeitig arbeiten.
Ansatz: Gelbes Gefahrenlicht mit Bewilligung und Arbeitslicht als getrennte Funktionen planen. Warnlichtgenehmigung, Sichtbarkeit, Einsatzvoraussetzungen und Arbeitsbereich einzeln klären.
Diese Angaben helfen vor dem Kauf.
Fahrzeug und Aufgabe
Welches Fahrzeug? Wofür soll das Licht eingesetzt werden? Brauchen Sie Warnlicht, Arbeitslicht, Fahrlicht oder Laderaumbeleuchtung?
Produkt und Einbau
12 oder 24 Volt? Welche Befestigung und Einbauposition? Welche Lichtfarbe, Betriebsart und Anschlussmöglichkeiten werden benötigt?
Unterlagen und Abklärung
Prüfunterlagen der Leuchte, Fahrzeugausweis und Einbauplan bereithalten. Erforderliche Bewilligung und Eintragung mit der zuständigen Zulassungsbehörde klären.
Häufige Fragen
Darf ich Halogen-Leuchtmittel einfach durch LED ersetzen?
Nein. Leuchtmittel und Scheinwerfer müssen für die konkrete Kombination geeignet und rechtlich zulässig sein. Prüfen Sie die aktuelle Genehmigung, Fahrzeug- und Scheinwerferzuordnung sowie allfällige Auflagen. Eine mechanisch passende Fassung reicht nicht. Der Kanton Zürich nennt insbesondere die Homologation nach ECE-R37 und die Kompatibilität zum Fahrzeug. Eine ausländische nationale Freigabe allein ist kein allgemeiner Nachweis für die Schweiz.
Was soll ich LORBIS für eine konkrete Prüfung schicken?
Fahrzeugtyp und Erstzulassung, Fahrzeugklasse und Länge, gewünschte Aufgabe, Fotos vom Einbauort, vorhandene Leuchten sowie Foto der Prüfkennzeichnung und Datenblatt der neuen Leuchte. Bei Kupplungslicht auch die bewilligte Anhängelast angeben. So können wir technische Eignung und notwendige Abklärungen gezielt eingrenzen.
Ist jede LED-Lightbar als Fernlicht geeignet?
Nein. Entscheidend ist die genehmigte Funktion des konkreten Produkts und der zulässige Einbau. Die Bauform einer Leiste sagt darüber nichts aus.
Darf ich Arbeitslicht als zusätzliches Fahrlicht benutzen?
Eine Arbeitsleuchte wird durch ihre Helligkeit nicht zum Fernscheinwerfer. Arbeitslichter dürfen nach VRV Art. 32 Abs. 2 nur eingesetzt werden, soweit sie für die betreffende Tätigkeit unerlässlich sind.
Kann LORBIS die passende Ausführung prüfen?
Ja. Teilen Sie uns Fahrzeug, Einsatz und gewünschte Montageposition mit. Wir prüfen die Produktunterlagen und unterstützen bei der Vorbereitung der nötigen Abklärung.
Gesetzliche Grundlagen und Quellen
Orientierung für Motorwagen. Andere Fahrzeugarten und besondere Ausrüstungen können abweichenden Bestimmungen unterliegen. Die Zusammenfassung ersetzt keine fahrzeugbezogene Bewilligung.
- VTS, SR 741.41 – amtliche Fassung, Stand 1. Oktober 2026: insbesondere Art. 72a–78, 109, 110 und Anhänge 10/12. Fassung und Übergangsbestimmungen für das konkrete Fahrzeug prüfen.
- VRV, SR 741.11: insbesondere Art. 32 Abs. 2 zur Verwendung von Arbeitslichtern.
- ASTRA/UVEK: Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelben Gefahrenlichtern, 16. April 2018, weiterhin im amtlichen Weisungsverzeichnis geführt.
- UNECE: elektromagnetische Verträglichkeit / Reglement Nr. 10.
Ergänzende amtliche Hinweise: VTS-Änderung AS 2024 30, Strassenverkehrsamt Zürich, Bewilligung gelber Gefahrenlichter, Kanton Schaffhausen. UNECE-Reglemente, unter anderem R119. Recherche und redaktionelle Erweiterung: 28.10.2026. Massgeblich sind die geltenden Vorschriften und die fahrzeugbezogene Beurteilung durch die zuständige Behörde.